Zum 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Neu kommt hierbei auf die Unternehmen eine zusätzliche Informationspflicht bei der Werbung mit Preisermäßigungen zu. Auch die Regelungen zur Auszeichnung des Grundpreises wurden leicht abgeändert.
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Informationspflicht bei Werbung mit Preisermäßigungen
Ab dem 28. Mai 2022 müssen Händler bei Preisermäßigungen den vorherigen Gesamtpreis mit angeben. Dabei gilt der niedrigste Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen für diese Ware vom Verbraucher gefordert hat. Die Preisminderung kann als Gegenüberstellung des ursprünglichen Gesamtpreises und des Angebotspreises erfolgen oder durch eine prozentuale Angabe. Die Regelung gilt sowohl für Waren in Ladengeschäften wie im Onlinehandel.
Nicht in den Anwendungsbereich fallen Werbeformeln wie "1+1 gratis" oder "Kaufe 3 zahle 2".
Ausgenommen sind verderbliche Waren, welche vor Ablauf der Haltbarkeit reduziert angeboten werden. Ebenso wenig findet die Neuregelung Anwendung, wenn mit UVPs geworben wird.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass der Händler hinsichtlich des niedrigsten Vergleichspreises auf den Preis verweisen kann, den er vor einer schrittweisen, ununterbrochenen Preisermäßigung gefordert hat, siehe § 11 Abs. 2 PAngV.
Auszeichnung des Grundpreises
Seit September 2000 gilt für viele Produkte eine Pflicht zur zusätzlichen Grundpreisangabe. Dies ist der Preis pro Mengeneinheit - Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter. Diese Angabe soll dem Käufer den Preisvergleich ermöglichen, besonders bei unterschiedlichen Verpackungsgrößen. In der Neuregelung wurde nun noch einmal nachgebessert. Ab dem 28. Mai 2022 muss demnach die Angabe des Grundpreises grundsätzlich für 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit genutzt werden. Warenpreis und Grundpreis müssen dabei auf einen Blick gut erkennbar sein. Dies ist besonders im Onlinehandel oftmals erst durch einen zusätzlichen Klick erkenntlich und in Zukunft nicht mehr erlaubt.
Alle Ausnahmen zur Grundpreisangabe werden unter §4 Abs. 3 angegeben, alle abweichenden Mengeneinheiten für die Angabe unter §5 der PAngV.
Hier finden Sie einen Beitrag zum Thema Preisangabenverordnung aus dem IHK Ratgeber.