25 Sep 2020

Kulturwirtschaft: Neuerungen beim Förderprogramm für coronageschädigte Spielstätten und Veranstalter

Update 16.11.2020: Auch KulturveranstalterInnen ohne eigene Spielstätte sind nun antragsberechtigt. Die Antragsfrist für das zweite Halbjahr 2020 wurde zudem bis Ende 2020 verlängert. Das Programm selbst wurde bis Juni 2021 verlängert, wofür bereits jetzt Anträge gestellt werden können.

Ab sofort gelten für das "Spielstättenförderprogramm" folgende Neuerungen:

  • Die Grenze für Besucherplätze nach unten wurde aufgehoben, es gilt nur noch die Obergrenze bis 1.000 Besucherplätze.
  • Spielstätten, die nicht zu mehr als 50% öffentlich institutionell gefördert werden, können nun auch Anträge stellen.

Beantragungsfrist ist der 31. Oktober 2020.

Gefördert werden kulturelle Spielstätten, die durch Corona wirtschaftlich geschädigt wurden:

  • Unternehmen, die als Träger von kulturellen Spielstätten wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind.
  • Im Haupterwerb Soloselbstständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe als Träger von kulturellen Spielstätten.
  • Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z.B. gGmbHs, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betriebe kulturelle Spielstätten unterhalten.
  • Kleine und mittlere kulturelle Spielstätten mit Sitz in Bayern, die nicht zu mehr als 50% öffentlich institutionell gefördert werden.

Alle Informationen zum Programm und den Online-Antrag finden Sie hier.

Für eine Beratung zu dieser Förderung können Sie sich gerne an die kostenlose Hotline wenden: Tel. 0911-20671-344 oder per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Letzte Änderung am 16. November 2020

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