In der Kabinettssitzung vom 26.11.2020 wurde unter anderem beschlossen, die Maskenpflicht zu erweitern und die Anzahl an Kunden, die sich gleichzeitig in einem Geschäft aufhalten dürfen, zu begrenzen. Die Details finden Sie im Folgenden.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist ab sofort verpflichtend an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten und an sonstigen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (genauere Bestimmung erfolgt durch die jeweils zusändigen Behörden). Dies gilt auch vor Geschäften und auf deren Parkplätzen.
Des weiteren wird die Anzahl an Kunden begrenzt, die sich gleichzeitig in einem Geschäft aufhalten dürfen. Bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm ist ein Kunde pro 10 qm erlaubt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 qm, ist bei der darüber hinaus gehenden Fläche ein Kunde pro 20 qm erlaubt.
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