Die bereits seit März 2020 bestehenden gesonderten Regelungen wurden erweitert. Informationen zu den Neuerungen finden Sie in diesem Artikel.
Als gesonderter individueller Freibetrag für die Altersvorsorge werden pro Jahr der selbstständigen Tätigkeit 8.000 Euro nicht als Vermögen angerechnet. Es ist für Solo-Selbstständige also möglich, dass die Summe hier 60.000 Euro übersteigt.
Betriebsvermögen, das der Fortsetzung der Selbständigkeit nützt, sprich dienlich ist, wird ebenfalls nicht angerechnet. Hier gilt die Voraussetzung nicht mehr, dass das Betriebsvermögen dazu "unentbehrlich" sein muss.
Solo-Selbstständige, die SGB II-Grundsicherungsleistungen beziehen, müssen nicht für die Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen (es sei denn, sie möchten dies).
Weitere Informationen zur Grundsicherung in Corona-Zeiten finden Sie hier.