Die Beantragung wird einfacher, die Fördersumme höher und mehr Unternehmen sind anspruchsberechtig. Zudem wurde die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und Regelungen getroffen zur weiteren Entlastung des Einzelhandels. Details finden Sie in diesem Artikel.
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Die Überbrückungshilfe III des Bundes in Stichpunkten:
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Vereinfachter Zugang: Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatz um mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat eingebrochen ist
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Erweiterter Zugang: Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro können einen Antrag stellen.
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Erhöhung des Fördervolumens auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Monat
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Anhebung der Abschlagszahlungen auf bis zu 100.000 Euro
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Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020
- Einzelhandel: Handelsrechtliche Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware werden bei den Fixkosten berücksichtigt. Abschreibungen auf Saisonware können unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden.
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Reisebranche: Ergänzung der bisher vorgesehenen Regelungen, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine fünfzigprozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
- Soloselbstständige: Verdoppelung der Neustarthilfe auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes und Erhöhung der Betriebskostenpauschale auf maximal 7.500 Euro.
Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III erfolgen im Februar und die abschließenden Auszahlungen im März.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Änderung der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 (Novemberhilfe) - Stand 10.03.2021
Änderung der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) - Stand 10.03.2021
Für Soloselbstständige, die einen Direktantrag stellen möchten, wurde eine Hotline eingerichtet unter Tel. 030-1200 21034 (Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr).