Das bayerische Staatministerium beschließt einen fiktiven Unternehmerlohn, zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die von der Corona-Pandemie betroffenen soloselbstständigen KünstlerInnen sowie Angehörige kulturnaher Berufe.
Antragsberechtigt sind KünstlerInnen sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern, die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.
Anträge sind für den Antragszeitraum 2020 bis spätestens 31. März 2021 und für den Antragszeitraum 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 und für den Antragszeitraum Juli bis Dezember 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 an die jeweils zuständige Bewilligungsstelle zu richten. Zuständig für die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfe sind die jeweils zuständigen Bezirksregierungen.
Sie können für das Jahr 2020 einmalig für bis zu drei Monate im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020, für das Jahr 2021 einmalig für bis zu sechs Monate im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 bzw. Juli bis Dezember 2021 gestellt werden.
Die Antragstellung mit den notwendigen Nachweisen erfolgt elektronisch über die Internetseite der Bayern Innovativ.
Für das Programm wurde ein Info-Telefon eingerichtet: Mo-Fr 10:00 - 12:00 Uhr Tel. 089 / 2185 1942
Eine weitere Voraussetzung ist ein erheblicher Umsatzrückgang, d.h. der/die AntragstellerIn muss nachweisen, dass die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen im Antragszeitraum verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sind. Der fiktive Unternehmerlohn beträgt höchstens jedoch 1.180 Euro pro Antragsmonat.
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