Arbeitgeber sind ab dem 20. April 2021 verpflichtet, in ihren Betrieben allen MitarbeiterInnen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
- Grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
- Für besonders gefährdete MitarbeiterInnen, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
- Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert, darin neu aufgenommen wurde die Verpflichtung für Testangebote in Betrieben. Die Schnell- oder Selbsttests sollen helfen, Corona-Infizierte zu entdecken, die noch keine deutlichen Symptome spüren. Deswegen müssen Arbeitgeber Ihren Beschäftigten eine Testmöglichkeit zur Verfügung stellen. Für die ArbeitnehmerInnen sind die Tests derzeit freiwillig.
Hier finden Sie die offizielle Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Thema finden Sie hier zusammengefasst.