In der Sitzung am 9. Juni des Bundeskabinetts wurde beschlossen, dass Betriebe, die bis 30. September 2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen können. Aktuell gelten die Erleichterungen für Betriebe, die bis zum 31. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.
Die „Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ sieht weiterhin vor:
- Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
- Für Betriebe, die bis 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, erfolgt bis dahin die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 beträgt die Erstattung des Sozialaufwandes 50 Prozent, wenn die Kurzarbeit bis 30. September 2021 eingeführt wurde. Wenn während der Kurzarbeit Qualifizierungen stattfinden, ist auch im vierten Quartal eine komplette Erstattung möglich.
Hier geht es zur Referentenentwurf vom 21. Mai 2021.