In der Sitzung am 9. Juni des Bundeskabinetts wurde beschlossen, dass Betriebe, die bis 30. September 2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen können. Aktuell gelten die Erleichterungen für Betriebe, die bis zum 31. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.