Seit dem 11. Mai 2020 entfällt die 800 qm Grenze bei Ladenöffnungen. Es dürfen jetzt auch der Großhandel sowie alle Dienstleistungsbetriebe wieder öffnen. Dazu finden Sie den Auszug aus der neuen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für den Bereich Wirtschaft hier zusammengefasst.
Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe gilt folgendes:
(1)Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt:
1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
2. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche.
3. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht.
4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Für Einkaufszentren gilt:
1. Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gilt Satz 1.
2. Hinsichtlich der verbindenden Kundenpassagen gilt:
a) Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept sowie das Parkplatzkonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentraums berücksichtigen müssen.
b) Es dürfen keine Aufenthaltsbereiche angeboten werden.
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Verkaufsstellen auf Märkten.
(2) Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt:
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt.
(3) In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden, gilt:
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
(4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
Die komplette Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie hier.