Zuvor waren die Hinzuverdienstmöglichkeiten lediglich für Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Berufen und Branchen gelockert worden. Die Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.
Das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, dem Kurzarbeitergeld und dem Hinzuverdienst darf das normale Nettoeinkommen allerdings nicht übersteigen.
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