Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, egal ob kommerziell, gemeinnützig oder öffentlich, die im November ihren Betrieb einstellen mussten, sowie Hotels. Außerdem können Unternehmen einen Antrag stellen, die mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen erzielen, die jetzt geschlossen sind (z.B. eine für Hotels arbeitende Wäscherei oder eine Holdinggesellschaft mit u.a. Restaurants im Portfolio).
Die Unterstützung ist v.a. zur Deckung der Fixkosten gedacht und wird als einmalige Kostenpauschale ausgezahlt. Als Berechnungsgrundlage dienen die durchschnittlichen wöchentlichen Umsätze im November 2019. 75 Prozent hiervon werden gewährt und das pro Woche der Schließung. Bei der Berechnungsgrundlage gibt es Ausnahmen für Soloselbstständige und für erst später gegründete Unternehmen. Andere staatliche Leistungen wie die Überbrückungshilfe werden auf die Novemberhilfe angerechnet, etwaige Umsätze (z.B. durch Speisen zum Mitnehmen bei Restaurants) aber nicht, solange sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht überschreiten.
Die Antragsstellung erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. mit Ausnahme von Soloselbstständigen, die bis zu 5.000 Euro selbst direkt beantragen können.
Alle weiteren Details zur Novemberhilfe finden Sie hier. Die rein elektronische Bentragung läuft über die Onlineplattform der Überbrückungshilfe.